Vermietbedingungen der Safakoglu & Karahan GbR (ausschließlich für Unternehmer)
Diese nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für die Vermietung von Rollgerüsten, Dachsturzsicherungen, Ortgangsicherungen und weiteren Gerätschaften durch die Safakoglu & Karahan GbR (im Folgenden „Vermieterin“) an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden „Mieter“).
ACHTUNG: Diese Vermietbedingungen sind für die Vermietung an Verbraucher nicht geeignet.
Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich
2. Übergabe und Transport
3. Zustand und Nutzung des Mietmaterials
4. Mietzeit und Rückgabe
5. Pflichten des Mieters
6. Verlust und Beschädigung
7. Mietzahlungen
8. Außerordentliche Kündigung
9. Haftung
10. Allgemeine Bestimmungen
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Safakoglu & Karahan GbR (nachfolgend „Vermieterin"), gelten ausschließlich für Mietverträge zur Vermietung von Gerätschaften an einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Mieter“).
1.2 Die Vermieterin vermietet dem Mieter die im Mietvertrag spezifizierten Gerätschaften, wie Rollgerüste, Dachsturzsicherungen oder Ortgangsicherungen. Ein Mietvertrag kommt erst durch schriftliche oder textförmige (z.B. E-Mail) Bestätigung des Mietauftrags durch die Vermieterin zustande.
1.3 Diese Vermietungsbedingungen gelten für alle Mietverträge, sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Bedingungen des Mieters, die diesen widersprechen oder davon abweichen, werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher oder textförmiger Zustimmung der Vermieterin anerkannt. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Mietverträge zwischen den Parteien, sofern nicht ausdrücklich andere Bedingungen vereinbart werden.
2. Übergabe und Transport
2.1 Das Mietmaterial wird dem Mieter am Lager der Vermieterin zur Abholung bereitgestellt.
2.2 Der Transport des Mietmaterials zum Mieter und die Rücklieferung an die Vermieterin erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters, auch wenn die Vermieterin den Transport organisiert oder vermittelt. Der Mieter ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verladung, Ladungssicherung, den Transport und das Entladen des Mietmaterials.
2.3 Der Mieter sorgt für einen ungehinderten Zugang zur Verlade-, Einsatz- und Rückgabestelle. Wartezeiten an diesen Orten, Be- und Entladezeiten sowie Kosten für Einweisungen oder vom Mieter gewünschten Auf- und Abbau des Materials durch die Vermieterin sind vom Mieter zu tragen und werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
2.4 Sonderleistungen wie Teiltransporte oder die Bereitstellung von Hebevorrichtungen erfolgen nur auf schriftlichen Wunsch des Mieters und werden separat berechnet.
3. Zustand und Nutzung des Mietmaterials
3.1 Das Mietmaterial wird in einwandfreiem, funktionsfähigem Zustand mit allen erforderlichen Zubehörteilen übergeben. Das Mietmaterial kann neu oder gebraucht sein. Ein Anspruch auf neues Material besteht nicht.
3.2 Der Mieter kann das Mietmaterial vor Mietbeginn prüfen. Bei Übergabe oder Entgegennahme bestätigt der Mieter den Zustand und Umfang des Mietmaterials durch Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls, Lieferscheins oder durch die schadensfreie Übernahme vom Transporteur. Offensichtliche Mängel sind hierin zu vermerken. Mängel, die später entdeckt werden, müssen der Vermieterin unverzüglich nach Entdeckung in Textform (z.B. E-Mail) gemeldet werden. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Mängelanzeige, gilt das Mietmaterial als mangelfrei und in einwandfreiem Zustand übernommen, es sei denn, der Mangel war bei Übergabe nicht erkennbar.
3.3 Die Vermieterin darf am Mietmaterial Werbung oder Eigentumshinweise anbringen. Der Mieter darf Werbung oder Eigentumshinweise der Vermieterin nicht entfernen oder verdecken. Eigene Werbung des Mieters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
3.4 Die Vermieterin kann das Mietmaterial während der Mietzeit gegen gleichwertiges Material austauschen, sofern die Nutzung dadurch nicht beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des Mieters gewahrt bleiben.
3.5 Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich danach gemeldet werden und die Nutzbarkeit beeinträchtigen, behebt die Vermieterin auf eigene Kosten. Der Mieter gibt der Vermieterin Gelegenheit zur Mängelbeseitigung. Eigenständige Reparaturen oder Mängelbeseitigungen durch den Mieter sind nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin oder im Verzugsfall der Vermieterin mit der Mängelbeseitigung oder bei Gefahr im Verzug zulässig. In solchen Fällen hat der Mieter Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen.
4. Mietzeit und Rückgabe
4.1 Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung zur Abholung, der Übergabe an den Transporteur oder dem im Mietvertrag angegebenen Zeitpunkt, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Angegebene Liefer- oder Bereitstellungstermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt.
4.2 Die Mindestmietzeit beträgt eine Woche. Eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Mietzeit ist ausgeschlossen. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietmaterials am Lager der Vermieterin während deren Geschäftszeiten.
4.3 Wird das Mietmaterial nicht fristgerecht am Ende der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, verlängert sich die Mietzeit automatisch wöchentlich. Angefangene Wochen werden dabei voll berechnet.
4.4 Der Mieter gibt das Mietmaterial am Ende der Mietzeit auf eigene Kosten und Gefahr in gereinigtem, unversehrtem und funktionsfähigem Zustand zurück. Die Rückgabe erfolgt während der Geschäftszeiten der Vermieterin am vereinbarten Ort. Bei nicht transportfähigem Zustand des Materials oder fehlendem Zugang zum vereinbarten Rückgabeort verlängert sich die Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe, und der Mieter trägt die Kosten für notwendige erneute Anfahrten oder Bergung.
4.5 Nicht vollständig, beschädigtes oder nicht ordnungsgemäß gereinigtes Mietmaterial wird dem Mieter nach dem tatsächlichen Aufwand für Reparatur, Reinigung oder den anteiligen Wiederbeschaffungswert bei Verlust oder Totalschaden berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder kein Schaden oder Reinigungsaufwand entstanden ist.
5. Pflichten des Mieters
5.1 Der Mieter nutzt das Mietmaterial ausschließlich entsprechend seiner bestimmungsgemäßen Funktion und den geltenden Sicherheitsvorschriften. Er ist für die Einhaltung aller relevanten Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen (z.B. Arbeitsschutzvorschriften, UVV) bei der Nutzung des Materials verantwortlich.
5.2 Der Mieter ist zur Pflege und Wartung des Mietmaterials auf eigene Kosten verpflichtet, soweit dies für den Erhalt des ordnungsgemäßen Zustands während der Mietzeit erforderlich ist (z.B. Reinigung, Funktionsprüfung). Erforderliche größere Instandsetzungsarbeiten, die nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind, sind der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Instandsetzungskosten trägt die Vermieterin, sofern der Schaden nicht vom Mieter verursacht wurde oder in seinen Verantwortungsbereich fällt (siehe Ziffer 6). Stillstandszeiten während notwendiger Reparaturen oder Wartungen berechtigen nicht zur Mietminderung, es sei denn, der Stillstand ist auf einen anfänglichen oder von der Vermieterin zu vertretenden Mangel zurückzuführen.
5.3 Der Mieter schützt das Mietmaterial auf eigene Kosten vor Witterungseinflüssen, Verlust, Diebstahl und unbefugtem Zugriff Dritter.
5.4 Bei Eingriffen Dritter in das Mietmaterial (z. B. Zwangsvollstreckung, Pfändung) informiert der Mieter die Vermieterin unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail) und unterstützt sie bei der Wahrung ihrer Rechte. Der Mieter trägt die Kosten, die der Vermieterin zur Abwehr solcher Eingriffe entstehen.
5.5 Der Mieter versichert das Mietmaterial auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken wie Verlust, Diebstahl, Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm oder Transportschäden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes und legt der Vermieterin auf Verlangen den Versicherungsnachweis vor. Ansprüche aus dieser Versicherung tritt der Mieter im Schadensfall in Höhe des Schadens an die Vermieterin ab.
5.6 Änderungen des Einsatzortes oder die Nutzung des Mietmaterials außerhalb Deutschlands bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Der Mieter informiert die Vermieterin auf Verlangen unverzüglich über den genauen Einsatzort.
5.7 Die Vermieterin oder von ihr beauftragte Personen dürfen das Mietmaterial während der Mietzeit nach angemessener Vorankündigung prüfen oder prüfen lassen.
6. Verlust und Beschädigung
6.1 Bei Verlust oder Beschädigung des Mietmaterials informiert der Mieter die Vermieterin unverzüglich schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) über Hergang und Umfang. Bei Diebstahl oder Fremdbeschädigung ist unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten und der Vermieterin nachzuweisen.
6.2 Der Mieter haftet für alle Schäden, den Verlust und den Untergang des Mietmaterials, die während der Mietzeit eintreten, soweit diese Schäden in seinem Verantwortungsbereich entstehen oder durch ihn, seine Mitarbeiter oder Dritte verursacht werden, denen er Zugang zum Material gewährt hat. Die Haftung des Mieters besteht insbesondere für alle Ereignisse, die durch die in Ziffer 5.5 geforderte Versicherung abgedeckt sind.
6.3 Ansprüche des Mieters gegen Dritte (z. B. Versicherungen, Verursacher von Schäden) im Zusammenhang mit Verlust oder Beschädigung des Mietmaterials werden hiermit in Höhe des Schadensersatzanspruchs der Vermieterin an diese abgetreten. Die Vermieterin nimmt diese Abtretung an.
7. Mietzahlungen
7.1 Die Miete ist, sofern nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus, spätestens zum dritten Werktag des jeweiligen Monats, auf das Konto der Vermieterin zu zahlen. Rechnungen über Sonderleistungen sind sofort netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer fällig. Die Miete für die Mindestmietzeit (eine Woche) ist in jedem Fall zu entrichten, auch wenn das Material früher zurückgegeben wird.
7.2 Die Mietpreise richten sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste der Vermieterin.
7.3 Gerät der Mieter mit einer fälligen Zahlung in Verzug, fallen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank an (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Mieter hat der Vermieterin zusätzlich einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 40 EUR pro fälliger Forderung im Verzug zu zahlen (§ 288 Abs. 5 BGB), sofern nicht ein geringerer Schaden nachgewiesen wird. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7.4 Bei Zahlungsverzug mit einer Monatsmiete oder einem gleichwertigen Betrag kann die Vermieterin den Mietvertrag nach erfolgloser Mahnung fristlos kündigen, das Mietmaterial zurücknehmen und entstandene Kosten dem Mieter berechnen. Der Mieter tritt hiermit eventuelle Ansprüche gegen Dritte auf Herausgabe des Mietmaterials an die Vermieterin ab. Der Mieter gestattet der Vermieterin oder deren Beauftragten den Zutritt zu Baustellen oder Lagern des Mieters, um das Mietmaterial nach fristloser Kündigung zurückzunehmen.
8. Außerordentliche Kündigung
Die Vermieterin kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird, das Mietmaterial zwangsvollstreckt wird oder andere schwerwiegende Vertragsverletzungen vorliegen, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen. In solchen Fällen ist die Vermieterin berechtigt, das Mietmaterial sofort zurückzunehmen. Der Mieter schuldet in diesem Fall der Vermieterin Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Miete bis zum regulären Ende des ursprünglich vereinbarten Mietvertrages (falls länger als Mindestmietzeit) oder bis zur frühesten ordentlichen Beendigungsmöglichkeit, abzüglich ersparter Aufwendungen der Vermieterin oder durch anderweitige Vermietung erzielter Einnahmen.
9. Haftung
9.1 Die Haftung der Vermieterin aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz ist wie folgt beschränkt:
9.2 Die Vermieterin haftet uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
9.3 Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf, haftet die Vermieterin auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
9.4 Im Übrigen ist eine Haftung der Vermieterin für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der Vermieterin für ihre Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
9.6 Der Mieter haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, Nichtbeachtung von Vorschriften, Vernachlässigung der Sorgfalts- und Wartungspflichten (Ziffer 5.1) oder sonstige schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen des Mieters, seiner Mitarbeiter oder Dritter, denen er das Material überlässt, entstehen. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung des Mietmaterials durch den Mieter oder aus dessen Verantwortungsbereich resultieren, es sei denn, die Vermieterin haftet selbst nach Ziffer 9.2 oder 9.3.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Die Untervermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung des Mietmaterials an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin unzulässig.
10.2 Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin an Dritte übertragen werden.
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Vermieterin und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.2 Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen den Parteien der Geschäftssitz der Vermieterin.