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AGB Vermietung

Vermietbedingungen der Safakoglu & Karahan GbR (ausschließlich für Unternehmer)

Diese nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für die Vermietung von Rollgerüsten, Dachsturzsicherungen, Ortgangsicherungen und weiteren Gerätschaften durch die Safakoglu & Karahan GbR (im Folgenden „Vermieterin“) an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden „Mieter“).

ACHTUNG: Diese Vermietbedingungen sind für die Vermietung an Verbraucher nicht geeignet.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Safakoglu & Karahan GbR (nachfolgend „Vermieterin“), gelten ausschließlich für Mietverträge zur Vermietung von Gerätschaften an einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Mieter“).

1.2 Die Vermieterin vermietet dem Mieter die im Mietvertrag spezifizierten Gerätschaften, wie Rollgerüste, Dachsturzsicherungen oder Ortgangsicherungen. Ein Mietvertrag kommt erst durch schriftliche oder textförmige (z. B. E-Mail) Bestätigung des Mietauftrags durch die Vermieterin zustande.

1.3 Diese Vermietungsbedingungen gelten für alle Mietverträge, sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Bedingungen des Mieter, die diesen widersprechen oder davon abweichen, werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher oder textförmiger Zustimmung der Vermieterin anerkannt. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Mietverträge zwischen den Parteien, sofern nicht ausdrücklich andere Bedingungen vereinbart werden.

2. Übergabe und Transport

2.1 Das Mietmaterial wird dem Mieter am Lager der Vermieterin zur Abholung bereitgestellt.

2.2 Der Transport des Mietmaterials zum Mieter und die Rücklieferung an die Vermieterin erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters, auch wenn die Vermieterin den Transport organisiert oder vermittelt. Der Mieter ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verladung, Ladungssicherung, den Transport und das Entladen des Mietmaterials.

2.3 Der Mieter sorgt für einen ungehinderten Zugang zur Verlade-, Einsatz- und Rückgabestelle. Wartezeiten an diesen Orten, Be- und Entladezeiten sowie Kosten für Einweisungen oder vom Mieter gewünschten Auf- und Abbau des Materials durch die Vermieterin sind vom Mieter zu tragen und werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

2.4 Sonderleistungen wie Teiltransporte oder die Bereitstellung von Hebevorrichtungen erfolgen nur auf schriftlichen Wunsch des Mieters und werden separat berechnet.

2.5 Be- und Entladung
Wünscht der Mieter eine Anlieferung des Mietmaterials durch die Vermieterin oder von dieser beauftragte Dritte, ist der Mieter für die Be- und Entladung des Mietmaterials am Liefer- und Abholort verantwortlich. Er stellt auf eigene Kosten das erforderliche Personal und geeignete Hilfsmittel bereit. Wartezeiten, die aufgrund fehlender Entladebereitschaft entstehen, sowie dadurch verursachte Mehrkosten gehen zu Lasten des Mieters.

3. Zustand und Nutzung des Mietmaterials

3.1 Das Mietmaterial wird in einwandfreiem, funktionsfähigem Zustand mit allen erforderlichen Zubehörteilen übergeben. Das Mietmaterial kann neu oder gebraucht sein. Ein Anspruch auf neues Material besteht nicht.

3.2 Der Mieter kann das Mietmaterial vor Mietbeginn prüfen. Bei Übergabe oder Entgegennahme bestätigt der Mieter den Zustand und Umfang des Mietmaterials durch Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls, Lieferscheins oder durch die schadensfreie Übernahme vom Transporteur. Offensichtliche Mängel sind hierin zu vermerken. Mängel, die später entdeckt werden, müssen der Vermieterin unverzüglich anzeigt werden. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Mängelanzeige, gilt das Mietmaterial als mangelfrei und in einwandfreiem Zustand übernommen, es sei denn, der Mangel war bei Übergabe nicht erkennbar.

3.3 Die Vermieterin darf am Mietmaterial Werbung oder Eigentumshinweise anbringen. Der Mieter darf Werbung oder Eigentumshinweise der Vermieterin nicht entfernen oder verdecken. Eigene Werbung des Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.

3.4 Die Vermieterin kann das Mietmaterial während der Mietzeit gegen gleichwertiges Material austauschen, sofern die Nutzung dadurch nicht beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des Mieters gewahrt bleiben.

3.5 Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich danach gemeldet werden und die Nutzbarkeit beeinträchtigen, behebt die Vermieterin auf eigene Kosten. Der Mieter gibt der Vermieterin Gelegenheit zur Mängelbeseitigung. Eigenständige Reparaturen oder Mängelbeseitigungen durch den Mieter sind nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin oder im Verzugsfall der Vermieterin mit der Mängelbeseitigung oder bei Gefahr im Verzug zulässig. In solchen Fällen hat der Mieter Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen.

4. Mietzeit und Rückgabe

4.1 Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung zur Abholung, der Übergabe an den Transporteur oder dem im Mietvertrag angegebenen Zeitpunkt, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Angegebene Liefer- oder Bereitstellungstermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt.

4.2 Die Mindestmietzeit beträgt eine Woche. Eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Mietzeit ist ausgeschlossen. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietmaterials am Lager der Vermieterin während deren Geschäftszeiten.

4.3 Wird das Mietmaterial nicht fristgerecht am Ende der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, verlängert sich die Mietzeit automatisch wöchentlich. Angefangene Wochen werden dabei voll berechnet.

4.4 Der Mieter gibt das Mietmaterial am Ende der Mietzeit auf eigene Kosten und Gefahr in gereinigtem, unversehrtem und funktionsfähigem Zustand zurück. Die Rückgabe erfolgt während der Geschäftszeiten der Vermieterin am vereinbarten Ort. Bei nicht transportfähigem Zustand des Materials oder fehlendem Zugang zum vereinbarten Rückgabeort verlängert sich die Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe, und der Mieter trägt die Kosten für notwendige erneute Anfahrten oder Bergung.

4.5 Nicht vollständig, beschädigtes oder nicht ordnungsgemäß gereinigtes Mietmaterial wird dem Mieter nach dem tatsächlichen Aufwand für Reparatur, Reinigung oder den anteiligen Wiederbeschaffungswert bei Verlust oder Totalschaden berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder kein Schaden oder Reinigungsaufwand entstanden ist.

4.6 Vorzeitige Rückgabe
Eine vorzeitige Rückgabe oder Abholung des Mietmaterials durch den Mieter beendet das Mietverhältnis nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter bleibt verpflichtet, die vereinbarte Miete für die gesamte Mietdauer zu zahlen. Eine Rückerstattung oder Mietminderung wegen verkürzter Nutzung ist ausgeschlossen.

5. Pflichten des Mieters

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietmaterial pfleglich zu behandeln und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden.

5.2 Schäden oder Störungen sind der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, haftet er für die hierdurch entstehenden Folgeschäden.

5.3 Stillstandszeiten während notwendiger Reparaturen oder Wartungen berechtigen nicht zur Mietminderung, es sei denn, der Stillstand ist auf einen anfänglichen oder von der Vermieterin zu vertretenden Mangel zurückzuführen.

6. Verlust und Beschädigung

6.1 Der Mieter haftet für alle Schäden und Verluste am Mietmaterial, die während der Mietzeit entstehen, es sei denn, er weist nach, dass die Schäden nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen.

6.2 Bei Verlust oder Totalschaden des Mietmaterials hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

6.3 Im Falle von Diebstahl ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und die Vermieterin zu informieren.

7. Mietzahlungen

7.1 Die Höhe der Miete ergibt sich aus dem jeweiligen Mietvertrag. Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.2 Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, ist die Vermieterin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

7.3 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mieter nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Außerordentliche Kündigung

8.1 Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug gerät, das Mietmaterial vertragswidrig gebraucht oder seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt.

8.2 Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist die Vermieterin berechtigt, das Mietmaterial unverzüglich zurückzunehmen.

9. Haftung

9.1 Die Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

9.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Vermieterin auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

10. Allgemeine Bestimmungen

10.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Vermieterin.

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